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Beschluss vom 24. November 2022 des Berufungsgerichts Litauens

2022-11-24

Das Berufungsgericht Litauens hat mit Beschluss vom 24. November 2022 im Zivilverfahren unter der Nummer e2A-802-910-2022 die Entscheidung vom 8. April 2022 des Bezirksgerichts Vilnius im Zivilverfahren unter der Nummer  e2-1136-653-2022 bestätigt, mit dem dem öffentlichen Trinkwasserversorger und Abwasserbewirtschafter (Auftraggeber) etwas mehr als 267.000,00 EUR vom Auftragnehmer als Entschädigung für die Nichteinhaltung der Frist für die Fertigstellung der Arbeiten zugesprochen wurden.

Der Auftragnehmer begründete seinen Widerspruch mit der Reklamation damit, dass der Auftraggeber mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Ergebnisses der vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten tatsächlich begonnen hat, sodass die Arbeiten gemäß Punkt 10.2 der Bedingungen des Vertrags  über die  Bau- und Ingenieurarbeiten sowie  Entwurf und Bau elektrischer und mechanischer Anlagen und Ausrüstungen, die vom Auftragnehmer entworfen wurden (FIDIC- „gelbes Buch“),  als übernommen gelten sollten.

Die ununterbrochene Abwasserreinigung und Schlammbehandlung durch den Auftraggeber (Kläger) in den  vom Auftragnehmer (Beklagten) errichteten Schlammbehandlungsanlagen wurde von den Gerichten nicht als Übernahme der Teilen von Arbeiten im Sinne des Punktes 10.2  (FIDIC- „gelbes Buch“) anerkannt, unter  anderem, weil aus den Vertragsbedingungen hervorgeht, dass die Abwasserreinigungs- und Schlammbehandlungsabläufe des Auftraggebers ununterbrochen ausgeführt werden,  nachdem der Auftragnehmer sie auf die gebauten und rekonstruierten Schlammbehandlungsanlagen umgestellt hat, auch die Probenutzung eines Teils von Arbeiten nicht als Nutzung des Ergebnisses der Arbeiten des Beklagten (eines Teils davon) durch den Kläger gelten werden.

Der öffentliche Trinkwasserversorger und der Abwasserbewirtschafter wurde in der Rechtssache von Rechtsanwälten Beata Vilienė und Linas Vilys von der Anwaltskanzlei AVIP vertreten.